Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen

Noch ist es ein Gesetzentwurf zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, veröffentlicht am 05.04.2024 durch das Bundesministerium für Justiz. Damit sind Minderjährige unter 16 Jahren gemeint, die im Ausland nach dem jeweilig geltenden Recht des Landes geheiratet haben.

Das Gesetz aus dem Jahr 2017 zur Bekämpfung von Kinderehen wurde vom Bundesverfassungsgericht als unvereinbar mit dem Grundgesetz angesehen. Zwar dürfe der Gesetzgeber die Wirksamkeit von im Ausland geschlossenen Ehen von einem Mindestalter abhängig machen, doch müssten Regelungen über die Folgen, zum Beispiel bei der Nichtigerklärung einer solchen Ehe, getroffen werden. Diese sollen jetzt bis Juni 2024 überarbeitet werden.

Folgendes soll in dem zukünftigen Gesetz enthalten sein:

  • Verbot einer Ehe unter Minderjährigen – das heißt, eine Ehe bei der ein oder beide Ehepartner unter 16 Jahre alt bei der Eheschließung war, ist in Deutschland unwirksam
  • Regelung der Unterhaltsansprüche und der finanziellen Versorgung von eingereisten Minderjährigen
  • Heilung einer unwirksamen Minderjährigenehe nach Eintritt der Volljährigkeit, das bedeutet, dass beide Ehepartner mit Eintritt in die Volljährigkeit im Nachhinein der Ehe zustimmen können

Für genauere Informationen:

https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/0405_Minderjaehrigenehe.html

(Irene Cunsolo-Hauptmann)